Häufige Fragen

Allgemeines


Was ist der Wasserverband Große Aue?

Der Wasserverband Große Aue ist ein Wasser- und Bodenverband gemäß dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG). Der Wasserverband Große Aue wurde mit Umgestaltungsverfügung des Regierungspräsidenten in Detmold vom 22.08.1972 gegründet. Die konstituierende Sitzung fand am 25. August 1972 im Sitzungssaal des Kreishauses in Lübbecke statt. Aus vormals 22 kleinen Wasser- und Bodenverbänden wurde der neue Wasserverband Große Aue mit den Städten Rahden, Espelkamp, Lübbecke, Pr. Oldendorf und der Gemeinde Stemwede als Mitglieder gebildet. Eine Ausdehnung auf das Gebiet der Gemeinde Hille und der Stadt Petershagen erfolgte mit der Umgestaltungsverfügung vom 25. April 1977. Der Wasserverband verwaltet sich im Rahmen der einschlägigen Gesetze (LWG, NW, WVG) selbst (Körperschaft des öffentlichen Rechts) und wird vom Kreis Minden-Lübbecke als Aufsichtsbehörde in rechtlicher Hinsicht überwacht.
Er nimmt Stellung als Träger öffentlicher Belange zu Planungen im Verbandsgebiet, die Auswirkungen auf seinen Tätigkeitsbereich haben können. Dem Verband ist per Gesetz die Unterhaltungspflicht der Gewässer Sonstiger Ordnung übertragen. Der Wasserverband Große Aue hat in seinem Verbandsgebiet von rund 49.000 ha ca. 1300 km Wasserläufe Sonstiger Ordnung zu unterhalten.

 

Warum bin ich Mitglied? / Kann ich meine Mitgliedschaft kündigen bzw. austreten?

Gemäß § 29 Wasserverbandsgesetz (WVG) sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken mit denen die Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Die Pflichtmitgliedschaft ergibt sich also aus dem Eigentum eines Grundstücks innerhalb des Verbandsgebietes. Sie können die Mitgliedschaft nicht kündigen.

 

Welches Mitspracherecht besteht als Mitglied des Verbandes?

Wir stehen für Fragen telefonisch unter 05771/1405 oder während unserer Geschäftszeiten, Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr, gerne zur Verfügung und nehmen Ihre Anregungen und Bedenken persönlich entgegen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich ehrenamtlich in den Organen des Verbandes als Mitglied des Verbandsausschusses oder des Verbandsvorstandes zu engagieren.

 

Wem gegenüber ist der Wasserverband verantwortlich bzw. wer ist ihm weisungsbefugt?

Die Bezirksregierung Detmold, der Kreis Minden Lübbecke (Umweltamt) sowie die Mitglieder (Kommunen) des Verbandes.

 

Fragen zur Unterhaltung


Ich möchte einen Zaun setzen. Wie weit muß der Abstand zur Böschungsoberkante (Ecke zwischen Seitenstreifen und Böschung) sein?

Der Abstand sollte laut Landeswassergesetz NRW 5m betragen. Diese Anlage am Gewässer ist von dem Kreis Minden Lübbecke (Umweltamt) und dem Wasserverband zu genehmigen. Im Zweifel ist ein Termin vor Ort immer am besten.

 

Ich möchte Anpflanzungen am Gewässer vornehmen. Wie weit muß ich entfernt bleiben?

Anpflanzungen am Gewässer sind wie Zäune durch den Kreis Minden Lübbecke (Umweltamt) und dem Wasserverband zu genehmigen. Hier ist gemäß Landeswassergesetz NRW ein 5m Abstand einzuhalten. Im Zuge der Gewässerunterhaltung muß es möglich sein, dass man mindestens von einer Seite mit einem Bagger eine Sohlräumung durchführen kann. Gehölze sind von dem Eigentümer zurückzuschneiden, so dass eine Unterhaltung durch den Wasserverband nicht erschwert wird.

 

Ich möchte in das Gewässer meine Regenfallleitung einleiten. Was ist zu beachten?

Einleitungen im Gewässer sind über den Kreis Minden Lübbecke (Umweltamt) zu beantragen. Im Zuge der Genehmigung wird der Wasserverband beteiligt. Hier ist zu beachten, dass bei späteren Unterhaltungsarbeiten (z.B. Mähen oder Mulchen) die Anlagen so angelegt werden, dass die Anlagen durch den Wasserverband nicht beschädigt werden können. Im Zweifel ist eine Abstimmung vor Ort besser.

 

Wem gehören die Durchlässe und wer muß sie unterhalten?

Laut Satzung ist der Nutznießer für die bauliche Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zuständig. Für den Wasserabfluß ist der Wasserverband zuständig.
Hier ein paar Beispiele aus der Praxis:
a) Durchlaß einer Grundstückszufahrt: Hier ist der Nutznießer, der an der Überfahrt liegt. Bei baulichen Mängeln ist der Nutznießer und bei Problemen beim Wasserabfluß (z.B. Verstopfung) der Wasserverband zuständig.;
b) Durchlaß eines Straßenkörpers: Hier ist der Straßenbaulastträger für die bauliche (Erneuerung/ Reparatur) Unterhaltung und der Wasserverband für den Wasserabfluß zuständig. Auch wenn der Wasserverband Eigentümer von den Flächen ist auf denen die Durchlässe sind, ist immer der Nutznießer für die Anlagen verantwortlich.

 

Wie sollte ein Durchlass angelegt/ gebaut werden?

Anlagen in/ am Gewässer sind durch den Kreis Minden Lübbecke zu genehmigen.
Aus Sicht des Wasserverbandes sollte der Durchlaß wie in der Anlage hergestellt werden. Im Zweifel entscheidet das Umweltamt des Kreises über den Bau.

 

Muß ich den Aushub durch die Mäharbeiten des Wasserverbandes auf meinem Grundstück dulden?

Zitat von Herrn Thomas Hemmelgarn (Geschäftsführer Arbeitsgemeinschaft der Wasser- und Bodenverbände, Münster)im Landwirtschaftlichen Wochenblatt Westfalen- Lippe vom 18.08. 2011:

Auszug aus dem Wochenblatt:

„Grabenaushub auf die Felder?

Der Kreis mäht bei uns die Gräben aus. Der Aushub auch das Astwerk wird auf die angrenzenden Felder und Wiesen abgelegt, ohne ihn zu beseitigen. Beim Mähen im Frühjahr haben wir dann die Äste im Mähwerk. Auf Beschwerden reagiert der Kreis nicht. Er meint, die Anlieger müssten den Aushub beseitigen. Stimmt das?
§ 97 Landeswassergesetz NRW (LWG) sowie auch die vergleichbare bundesrechtliche Vorschrift des § 41 Wasserhaushaltsgesetz begründen für den Gewässereigentümer und den Anlieger von Ufergrundstücken bestimmte Duldungs-, Unterlassungs- und Bewirtschaftungspflichten. Danach haben Eigentümer und Anlieger eines Gewässers unter anderem die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden.
Darüber hinaus müssen die Anlieger das Einebnen von Aushub (Räumgut) und damit auch das Ablagern auf ihren Grundstücken dulden. Soweit das Räumgut von dem zur Unterhaltung Verpflichteten nicht eingeebnet wird, muss dieses vom Grundstückseigentümer beseitigt werden.
Die Pflicht zur Duldung bzw. Beseitigung des Räumgutes aus den Gräben ist regelmäßig auch in den Satzungen der Wasser- und Bodenverbände verankert. Da es in Ihrem Kreisgebiet offensichtlich keine Unterhaltungsverbände gibt, sind die Gemeinden (oder der Kreis) verpflichtet, die Gewässer zu pflegen und zu unterhalten.
Thomas Hemmelgarn (18.08.2011)